Grundsteuer 2025: Stadt Essen verarbeitet wieder Änderungen im Grundstücksverkehr

Bescheide für Nichtwohngrundstücke vorsorglich unter Vorbehalt

26.02.2026

Die Stadt Essen bearbeitet wieder Änderungsmitteilungen der Finanzämter zur Grundsteuer 2025. Hintergrund ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025 zur Hebesatzdifferenzierung bei der Grundsteuer. Nach Eingang der schriftlichen Urteilsgründe hat die Stadt Essen ihre weitere Vorgehensweise geprüft und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt.

Um die Bearbeitung der Änderungsfälle fortsetzen zu können und zugleich die Rechte aller Beteiligten zu wahren, erlässt die Stadt Essen Änderungsbescheide für die Grundsteuer 2025 wie folgt:

Grundsteuer B (Nichtwohngrundstücke/B2)

Die Änderungsbescheide werden vorsorglich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) erlassen. Dadurch bleibt eine spätere Anpassung möglich, falls es aufgrund der laufenden gerichtlichen Klärung zu Änderungen kommt.

Ein zusätzlicher Widerspruch ist zur Wahrung der Rechte in der Regel nicht erforderlich, der Widerspruch steht jedoch unter Beachtung der Widerspruchsfrist weiterhin offen.

Grundsteuer B (Wohngrundstücke/B1)

Änderungsbescheide ergehen ohne Vorbehalt. Rechtsmittel können – wie üblich – innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt werden.

Die Stadt Essen informiert, sobald sich aus dem weiteren Verfahren neue, belastbare Folgerungen für die Grundsteuer 2025 ergeben.

Wichtig: Betroffen sind ausschließlich Änderungsfälle zum Beispiel nach geänderten Grundlagenbescheiden der Finanzämter. Mit dieser Entscheidung soll die Verwaltung handlungsfähig gehalten und zugleich eine rechtssichere Behandlung der Fälle gewährleistet werden.

Weitere Informationen finden Interessierte unter www.essen.de/gba .

Herausgegeben von:

Stadt Essen
Presse- und Kommunikationsamt
Rathaus, Porscheplatz
45121 Essen
Telefon: +49 201 88-0 (ServiceCenter Essen)
E-Mail: presse@essen.de
URL: www.essen.de/presse

© 2026 Stadt Essen